Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Liefer- und Zahlungsbedingungen) für das Grafische Gewerbe
I. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftraggebers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggeberes unter Hinweis auf seine Geschäftsoder
Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
II. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot des Auftraggebers benannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde geltenden Auftragsdaten unverändert bleiben.
Die Preise des Auftraggebers enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes richtet. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein.
Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt es sich bei allen auftragsbezogenen Materialien wie Bedruckstoffe (Papier, Karton usw.), Druckvorrichtungen
(Filme, Repros, Platten, Stanzformen usw.) und Buchbindematerialien, sowie allen Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen usw.) um Tagespreise, die der jeweiligen
Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepasst werden können.
In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckererzeugnisse enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe,
Karton, Palette, Kiste), so wird diese zu Selbstkosten weiterverrechnet.Werden Kisten oder Paletten in einwandfreiem Zustand innerhalb von 4 Wochen frei Lieferbetrieb
zurückstellt, so können bis zwei drittel des Selbstkostenpreises der Kisten bzw. Paletten gutgeschrieben werden.
(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkt abweichen bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch den
Auftragnehmer. Einwendungen wegen seines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von 2 Werktagen nach Einlangen der
Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.
(3) Im übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher
Materialpreise (z.B. Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbindematerial usw.) sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher
Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, auch ohne
vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom
Auftraggeber ausdrücklich genehmigt.
(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z.B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten
Maschienenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom
Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angabe verlangt werden.
(5) Überschreitung des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne
Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht.
(6) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnungen gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten.
Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z.B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektioniern der Druckarbeit.
Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der
Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
III. Rechnungspreis
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er - auch teilweise - liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf
bereit hält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die in Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach
der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt wurden.
IV. Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist gemäß den auf den Rechnungen vermerkten Zahlungsbedingungen zu leisten.Wechsel und Schecks werden
nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Diese
sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der
Auftragnehmer nicht, sofern ihm und seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist
jener Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für den Auftragnehmer vornimmt.
(2) Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistung kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlung verlangen.
(3) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende, weiter Folgen
(z.B. Nichteinhaltung der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB
ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.
V. ZAHLUNGSVERZUG
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das
Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden
Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen.Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei
Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der
Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer weiters berechtigt, alle ihm zweckdienlich erscheinenden
Maßnahmen zu setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allenfalls anfallende Mah-, Inkassokosten und sonstige Spesen dem Auftragnehmer zu ersetzen.
VI. LIEFERZEIT
(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Einganges beim dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagenklar und eindeutig dem Auftragnehmer zur
Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt.
(2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.
(3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
(4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen
Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein.
(5) Soweit ein Schaden auf einem Verschuldeten des Auftragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswertes (d.i. Eigenleistung
ausschließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.
(6) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vor- oder
Zulieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem
Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei.
Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit dor wird der
Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich
der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
VII. LIEFERUNG
(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen
werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den
Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragsnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des
Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5%, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10% gestattet und sind anteilig unter
Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Bei Lieferungen aus
Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöhen sich die Prozentsätze auf 10 bzw. 20%, unter 2.000 kg auf 8 bzw. 15%.
VIII. SATZ- UND DRUCKFEHLER
(1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet sind.
(2) Abänderungen gegenüber der Druckvorlagewerden dem Auftraggeber nach der aufegwendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur).
(3) Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber
Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die
Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von
der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für von ihm verschuldete Unrichtigkeit der Druckausführung.
(4) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden maßgebend.
IX. ANNAHMEVERZUG
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht
nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den
Auftraggeber über.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Ware
auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
X. BEANSTANDUNGEN
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die
Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreifeerklärung
anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen das Auftraggebers zur weiteren
Herstellung. Telefonisch oder via Fax angeordnete Änderungen werden vom Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.
(2) Beanstandungen (Mängelrüge) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen. Versteckte Mängel
müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen
hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.
(3) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmernach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der
Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung des Auftragnehmers für Mängelschäden wird ausgeschlossen,
es sei denn, den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(4) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch
verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(5) Bei Teillieferung gelten diese Regeln jeweils für den gelieferten Teil.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(6) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich
zwischen Andrucken und Auflagedruck, insbesondere wenn Andruck- und Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben,
Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummierungen wird nun in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer
gegenüber verpflichten.
(7) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen
Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der
Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. Bei
den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.
(8) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
XI. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des vorrausehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts, soweit der
Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungsoder
Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsoder
Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers.
(2) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden
können, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zu weiteren Überbindungen. Der
Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
XII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN
(1) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees, Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des Auftraggebers anzuliefern. Der
Eingang wird bestätigt ohne Gewähr fü die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebene Menge. Der Auftragnehmer ist erst in der Lage, während des
Produktionspozesses einen ordnungsmäßige Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden (siehe
Abschnitte XI) entstanden sind. Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber beigestellten Materialien und
Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Disketten, Filme usw. Insbesondere wird bei beigstellten Datenträgern die Richtigkeit des gespeicherten
Textes nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt
oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen. Sollte einen Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordert werden, so wird diese soweit eine etwaige
Korrektur separat verrechnet.
(2) Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten gelten zusätzlich folgende Punkte: Mit den Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein Digitalproof
(1:1) sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw. Telekommunikatioseinrichtungen übermittelter Daten (Name, Datum, Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts (Name
der Schrift, Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen (Name, Hersteller, Versionsnummer). Liefert der Auftraggeber kein Digitalproof und keine
Liste der Dateien, so werden diesem vom Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Auf dem Digitalproof sind zum Auftraggeber zur
Vermeidung von fehler folgende Details klar zu kennzeichnen: vom Auftraggeber gewünschte Text-, Layout- und Bildänderungen; “Platzhalter” für Bilder und Texte;
spezielle Effekte wie Freistellungen, Verzerrungen, Sonderfarben (genau Definition durch HKS- oder Pantone-Skala) und Rasterverläufe; Format (mit und ohne Beschnitt);
Rasterfeinheit; Druckverfahren. Um Qualitätsminderungen zu vermeiden sind Bilder vom Auftraggeber unbedingt als CMYK-Datei zu liefern. Der Auftraggeber garantiert,
dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur PostScriptschriften) verwendet werden. Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte.
Datenmenge mehr als 25MB, so werden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet.
(3) Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(5) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in des Eigentum des
Auftagnehmers über.
XIII. AUFTRAGSUNTERLAGEN
(1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) haftet der Auftragnehmer
bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Woche nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie
immer geartete Haftung. Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dieneneden Gegenstände über den genannten
Termin hinaus zu verwahren.
(2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für
Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
XIV. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL.
(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, Druckerzeugnisse, Stehsatz, Druckzylinder, Druckformen, Montagen, Datenträger, Filme und sonstige
Druckvorrichtungen, Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande
gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.
(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für keinerlei Schäden, der trotz Wahrnehmung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes während der Einlagerung an der Ware entstanden ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken
an eingelagerten Waren abzuschließen.
(3) Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertig oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für
Kaufmannsgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt für noch beim Drucker lagernde Erzeugnisse. Die
Berechnung erfolgt jeweils im nachinein für 3 Monate. Die vereinbarte Verpfichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger Druckvorrichtungen erlischt, wenn
der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.
XV. PERIODISCHE ARBEITEN
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der
Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
XVI. EIGENTUMSRECHT
Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände und Arbeitsbehelfe insbesondere Schriftsätze, Datenträger,
Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozess erforderliche Befehle (Druckvorrichtungen)
sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet
hat. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung
verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden. Eine Aufbewahrung der oben genannten Behelfe (Druckvorrichtungen und Daten) zur
Durchführung des Druckauftrages nach Abwicklung des Druckauftrages erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers gegen Ersatz der dem Auftragnehmer
entstehenden Kosten.
XVII. URHEBERRECHT
(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungschutzgesetzlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder an Teilen derselben
ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen bleiben die
Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von
ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, Datenträger, Filme, Repros u.ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von
Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber des Recht zusteht, die Druckvorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag
entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene
Rechte Dritten gegenüber zu stehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrucklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzung von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten,
sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Perönnlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche
dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündung hin nicht als
Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne
Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkanten Anspruches schadlos zu halten.
XVIII. HAFTUNG DES MITTLERS
Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung des Auftragnehmers als Bürge und Zahler. Dem
Auftragnehmer steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung vom vermittler einzufordern, erst nach vergelicher Mahnung des Geschäftsherren zu. Der
Mittler verpflichtet sich die Rechte des Auftragnehmers auf seinen Geschäftsherren zu überbinden.
XIX. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern, die Vollkaufleute im Sinne der HGB sind: Die Ware bleibt Eigentum des
Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftraggebers. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer
abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung aufgrund eines Kauf-,Werk-,Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und
ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Bei dem Urheberrechtsschutz unterliegenden Druckprodukten ist der
Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem drittbesteller zur Zahlung
an den Auftragnehmer bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheit dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so
ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.
XX. RÜCKBEHALTUNGSRECHT
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen
Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
XXI. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK
Der Auftragnehmer ist zum Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Auführung gelangenden Drucksorten auch ohne spezielle
Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
XXII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSTAND
(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftregnehmers.
(2) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeitenüber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder
für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder
der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer auschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.
XXIII. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abreden, z.B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden,
gelten als nicht erfolgt.

